Immobilie
Eine Immobilie, auch
Liegenschaft oder Anwesen ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein
Grundstück inklusive darauf befindlicher Gebäude und deren
Zubehör. Juristisch und ökonomisch gesehen ist es
„unbewegliches Gut“, woher sich auch das Wort Immobilie ableitet: Lateinisch im-mobilis für eine nicht bewegliche Sache.
Wegen ihrer „Unbeweglichkeit“ unterliegen Immobilien
hinsichtlich Eigentumserwerb und Gebrauch anderen gesetzlichen
Bestimmungen als bewegliche Güter. Der Kauf und die
Eigentumsübertragung eines Grundstücks erfordern drei
Vorgänge:
Einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, die notariell beurkundete Einigung
über den Eigentumsübergang (Auflassung, in Österreich Aufsandungserklärung),
und die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch.
Immobilien können wie bewegliche Sachen mit Rechten belastet sein.
Zu solchen Rechten gehören insbesondere Grundpfandrechte (z. B.
die Belehnbarkeit, siehe Hypothekarkredit) und verschiedene
Dienstbarkeiten. Dies können z. B. Wegerechte oder Regelungen zum
Wasserrecht sein.
Die Ermittlung des Wertes einer Immobilie
ist in Deutschland in der Wertermittlungsverordnung (Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von
Grundstücken vom 6. Dezember 1988) geregelt. Sie ist eine Amtliche
Verordnung auf der Grundlage des § 199 BauGB über die
Bewertung von Immobilien. Folgende Verfahren zur Ermittlung von
Immobilienwerten werden darin beschrieben:
• Sachwertverfahren
• Ertragswertverfahren
• Vergleichswertverfahren
Diese Verfahren sind für amtlich zugelassene Sachverständige bindend.