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Qualifikation




Die Qualifikation als zertifizierter Sachverständiger beruht auf der (vormals) DIN Euronorm 45013 bzw. der jetzt internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 und ist somit europaweit bzw. weltweit anerkannt.

Allerdings hatte die Zertifizierung im deutschen Recht bis vor kurzer Zeit noch keine Berücksichtigung gefunden. Lediglich die öffentliche Bestellung und Vereidigung besaß in Deutschland eine gesetzliche Grundlage (§§ 36, 36 a GewO). Vor Gericht sollten nach den verschiedenen Prozessordnungen (insb. § 404 Abs. 2 ZPO) andere als öffentlich bestellte Sachverständige nur dann zugezogen werden, wenn besondere Umstände dieses erfordern. Da es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Soll-Vorschrift handelte, die keine automatische Befolgung verlangte, wurden nach meiner Berufserfahrung in der Praxis etwa die Hälfte aller Aufträge von Gerichten an zertifizierte Sachverständige vergeben.

Ob die Zertifizierung von Sachverständigen die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in Deutschland aus Gründen des EU-Rechts (nicht zulässige Einschränkung der Berufsausübung für EU-tätige und EU-zugelassene Sachverständige) ersetzen sollte, wurde in deutschen Fachkreisen intensiv diskutiert.

Weitere Gründe in dieser Diskussion für die Abschaffung der öffentlichen Bestellung, die insbesondere von privaten Auftraggebern angeführt wurden, waren auch

  • für Dritte nicht nachvollziehbare und von IHK zu IHK verschiedene Verfahren bei der Bestellung von Sachverständigen

  • sowie aus der Gutachtenpraxis vielfach bekannte erhebliche Qualitätsunterschiede bei Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger.

Die durch diese fehlende Normierung der fachlichen Ausbildung und Qualitätskontrolle im Laufe der Jahre entstandene Kritik führte im Markt zu einer kontinuierlichen weiteren Zunahme der Beauftragung von zertifizierten Sachverständigen zu Lasten der öffentlich bestellten Sachverständigen, sowohl seitens privater wie auch gerichtlicher Auftraggeber.

Doch mit der Novellierung des § 36 GewO und der Einführung des § 36 a GewO Ende 2009 hat sich der deutsche Gesetzgeber für die Beibehaltung der öffentlichen Bestellung ausgesprochen und die Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) angepasst.

Allerdings wird durch diese Anpassung allein die Fachkunde öffentlich bestellter Sachverständiger nicht an ein den zertifizierten Sachverständigen vergleichbar hohes Qualitätsniveau gehoben. In der Regel gilt daher, dass ein auf der Basis der EU-Norm zertifizierter Sachverständiger, gegenüber Sachverständigen, die nicht zertifiziert sind,

  • sowohl über eine bessere Fachkunde verfügt,

  • als auch qualitativ höherwertige Gutachten erstellt.

Die auf Basis der DIN EN 45013 oder DIN EN ISO/IEC 17024 durchgeführte Zertifizierung ist im zertifizierten Sachverständigenwesen in Bezug auf Niveau und Aktualität des Fachkundenachweises die höchstmögliche Qualifikation.

Zertifizierte Sachverständige weisen regelmäßig ihre persönliche Eignung und ihre hohe fachliche Qualifikation sowie langjährige Berufserfahrung gegenüber einer nach der DIN EN 45013 bzw. DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle nach.

In der Zwischenzeit hat der Markt seine Entscheidung zu einem großen Teil getroffen und den gemäß der DIN EN 45013 bzw. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen eine hohe Anerkennung und Fachkompetenz zugesprochen.

Bitte beachten Sie:
Die Berufsbezeichnungen "Sachverständiger" und "Gutachter" sind gesetzlich nicht geschützt. Im Prinzip kann sich Jedermann so nennen.

Auch Gutachter, die nicht ausgebildet und nicht ausreichend qualifiziert sind bezeichnen sich als Sachverständige bzw. Gutachter und arbeiten auf dem Immobilienmarkt.

Umso wichtiger ist es für jeden Gutachtenauftraggeber, die Qualifikation und die Qualitätssicherung "seines" Sachverständigen kritisch zu hinterfragen.




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