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1. Fachliche Überprüfung der 30%-Grenze Wir überprüfen, ob der Wert Ihres Grundstücks mehr als 30 % vom festgestellten Grundsteuerwert des Finanzamts abweicht. Dies erfolgt anhand Ihrer eingereichten Unterlagen. Preis: 390 Euro zzgl. MwSt. als Pauschale (unter der Voraussetzung, dass Sie uns alle erforderlichen Unterlagen zusenden. Falls Unterlagen nicht vorhanden sind, besorgen wir gerne in Ihrem Auftrag die erforderlichen Unterlagen.) 2. Erstellung eines qualifizierten Gutachtens gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG Wird die 30 %-Grenze voraussichtlich überschritten, bieten wir Ihnen die Erstellung eines qualifizierten Gutachtens an, das den tatsächlichen Bodenwert unter Berücksichtigung der besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale (boG) nachweist. Siehe ImmoWertV. Preis: Das Honorar für das qualifizierte Gutachten zum Nachweis des tatsächlichen Bodenwerts richtet sich nach unserer Honorartabelle vom 1.9.2024 für den Wert des (fiktiv) unbebauten Grundstücks. Die Kosten der Vorprüfung zur 30 %-Grenze werden natürlich hierbei verrechnet. Ablauf:Um den ersten Schritt durchzuführen, benötigen wir eine Kopie Ihres Grundsteuerwertbescheids, den Sie vom Finanzamt erhalten haben, einen aktuellen Grundbuchauszug sowie Unterlagen zum aktuellen Planungsrecht und einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis. Den Grundbuchauszug können Sie beim zuständigen Amtsgericht oder bei der Gemeinde beantragen. Die Unterlagen zum Planungsrecht und die Baulastenauskunft erhalten Sie von der zuständigen Baurechtsbehörde (z. B. Gemeinde oder Landratsamt).Schritt 1 Fachliche Überprüfung der 30% - Grenze
Schritt 2
Wir bitten Sie, Ihre Anfragen zusammen mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen an folgende Adresse zu senden: wg-grundwert@email.de Bitte nutzen Sie für Ihre Anfrage das nachstehende Kontaktformular. Ihr Grundstück muss in Baden-Württemberg liegen. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind ausgeschlossen. So geht es nach Ihrer Anfrage weiter:
Neuer Grundsteuerwert Anschließend trifft das Finanzamt auf Grundlage Ihres eingereichten Gutachtens die Entscheidung über einen ggf. zu korrigierenden Grundsteuerwert. Ob ein anderer Grundsteuerwert angesetzt wird, obliegt dem Finanzamt. Eine Gewährleistung hierzu können wir nicht übernehmen. Bewertungsobjekt: Das Bewertungsobjekt kann ausschließlich eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nach §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 Bewertungsgesetz (BewG) sein. Sollen für mehrere wirtschaftliche Einheiten Gutachten erstellt werden, sind jeweils separate Antragsformulare auszufüllen. Wichtiger Hinweis zur Anwendung und Haftung: Bewertungsgegenstand des Gutachtens für den Nachweis eines anderen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG soll die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens den §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 BewG sein. Angaben zur wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens sind in der Regel in den Mitteilungen des Finanzamts zur Grundsteuer an den Eigentümer (m/w/d) enthalten. Eine Überprüfung der von der antragstellenden Person hierzu gemachten Angaben durch unser Gutachterbüro erfolgt nicht. Das beantragte Gutachten ermittelt den Bodenwert ohne Berücksichtigung der Bebauung auf Basis der planungsrechtlich zulässigen Nutzung. Das hier beantragte Gutachten kann als Nachweis eines abweichenden Wertes nach § 38 Abs. 4 LGrStG zur Vorlage beim Finanzamt dienen. Es ist jedoch für die Feststellung des Grundsteuerwerts durch die Finanzbehörde für diese nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Eine Gewährleistung für dessen Anerkennung kann daher nicht übernommen werden. Das Gutachten wird ausschließlich für den vorgegebenen Zweck des Nachweises eines anderen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG angefertigt und darf weder gänzlich noch auszugsweise noch im Wege der Bezugnahme ohne schriftliche Zustimmung unserer Firma vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Dritten ist eine Verwendung untersagt. Eine Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen. |
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